VEREINSSATZUNG
 
 
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 
(1) Der Verein führt den Namen: Literaturverein Lesewelt Sankt Johann in Tirol
(2) Der Verein hat seinen Sitz in A-6395 Hochfilzen (Feistenau 42)
(3) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf St. Johann in Tirol und Umgebung.
 
§ 2: Zweck des Vereins
 
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.
 
(2) Der Verein soll folgenden Zwecken dienen:
1. Förderung von Kultur, jeder Art im Raum St. Johann in Tirol
2.Förderung von Kooperationen mit anderen und Integration von anderen Kulturvereinen der Region
3. Förderung zur Verbreitung von Literatur
4. Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf dem Gebiet der Literatur und Kultur;
5. Förderung der Integration von Migranten, um deren Literatur, deren Literaten und deren Kultur im Großraum St. Johann in Tirol näher zubringen;
6. Förderung von Literatur- und Kulturveranstaltungen, wie insbesondere Vorstellung junger Autoren, sowie die Vorbereitung von Vorträge, Lesungen, kulturelle Darbietungen;
7. Förderung der Zusammenarbeit mit bestehenden Foto-, Film- Literatur-, Kultur- und Museumsvereinigungen;
8. gemeinsamer Besuch von nationalen und internationalen Literatur- und Kulturveranstaltungen;
9. ehrenamtlicher Aufbau, Organisation und Betrieb einer öffentlichen Bibliothek / Mediathek der Marktgemeinde St. Johann in Tirol;

(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig und ist grundsätzlich frei von parteipolitischen oder religiösen Einflüssen zu halten. Es ist sämtlichen Organen untersagt, Werbung in diesem Sinn in jeglicher Art zu betreiben.

 
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
 
(2) Als ideelle Mittel gelten:
1. die Vermehrung des Buchbestandes durch Veranstaltungen;
2. die Betreuungen von Versammlungen und geselligen Zusammenkünften zur Verbreiterung und Vertiefung von Literaturkenntnissen in der Bevölkerung;
3. die Intensivierung von Literaturfreundschaften, wie insbesondere Lese- und Diskussionsrunden etc.;
4. die Betreuung und Initiierung von literarischen Vorträgen, Lesungen und Veranstaltungen;
5. die Herausgabe von Publikationen, wie z. B. eine eigene Zeitung, Vereinsmitteilungen, auch auf elektronischem Weg;
6. die Betreuung und Förderung des literarischen Nachwuchses;
7. die Betreuung und Förderung von Jungliteraten;
8. die Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in allen literarischen Belangen;
9. die Betreuung und Förderung der Integration ausländischer Literatur, Literaten und Kulturveranstaltungen;
10. die Intensivierung der Zusammenarbeit der verschiedenen kulturellen Vereinigungen in der Region St. Johann in Tirol;
 
(3) Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1.Mitgliedsbeiträge;
2.öffentliche Förderungen und Subventionen;
3.freiwillige Spenden und Zuwendungen;
4.Erträgnisse aus Veranstaltungen zur Kostendeckung
 
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
 
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie aus Kinder- und Jugendmit-gliedern.
 
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Ordentliche Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften werden. Ordentliche Mitglie-der sind bei Generalversammlungen stimmberechtigt.
 
(3) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die bestimmte Vereinszwecke fördern, sei es ideell oder materiell, jedoch sind sie bei Generalversammlungen, sofern sie nicht auch dem Kreis der ordentlichen Mitglieder angehören, nicht stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder werden gesondert genannt und diese Nennungen liegen in einem öffentlich, einsehbaren Fördermit-gliedschaftsbuch auf. Der Vorstand bestimmt, wer als förderndes Mitglied anzusehen ist.
 
(4) Ehrenmitglieder können sowohl natürliche als auch juristische oder auch rechtsfähige Personengesellschaften sein, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder, sofern sie nicht auch dem Kreis der ordentlichen Mitglieder angehören, sind bei Generalversammlungen nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder werden in einem Ehrenmit-gliederbuch, das öffentlich einsehbar ist, genannt.
 
(5) Kinder- und Jugendmitgliedschaften sind möglich und vom Verein erwünscht. Kinder und Jugendliche sind bei Generalversamm-lungen nicht stimmberechtigt. Eine dennoch abgegebene Stimme ist ungültig.
 
(6) Die Mitgliedschaft beim Verein ist freiwillig und zwanglos, eine Verpflichtung zur Mitarbeit besteht nicht.
 
§ 5: Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft beginnt bei ordentlichen Mitgliedern mit der schriftlichen Anmeldung beim Verein und durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Jedes Mitglied ist aufgefordert, den jährlichen, vom Vorstand beschlossenen und von der Generalversammlung genehmigten, Mitgliedsbeitrag zu Beginn jeden Kalenderjahres einzuzahlen. Für während des Jahres hinzutretende Mitglieder ist der Jahresbeitrag zu leisten, sofern nicht der Beitritt erst nach der zweiten Kalenderjahreshälfte erfolgt. In diesem Fall ist nur der halbe Jahresbeitrag im Beitrittsjahr zu leisten.
 
(2) Jedes ordentliche Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Es bedarf dazu lediglich einer schriftlichen, formlosen Abmeldung. Allfällige bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben jedoch beim Verein und werden auch nicht aliquot zur Mitgliedschaftsdauer vom Verein refundiert. Bis zum jeweiligen auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahresende kann das auch bereits ausgetretene Mitglied alle den Mitgliedern zur Verfügung stehenden Einrichtungen weiter benutzen sowie Leistungen des Vereins konsumieren. Das den Austritt erklärte Mitglied ist jedoch nach erfolgter Abmeldung bei nach der Abmeldung festgesetzten Generalversammlungen nicht mehr stimmberechtigt, auch dann nicht, wenn sich die Abmeldungserklärung auf einen Zeitpunkt nach der Generalversammlung bezieht.
 
 
(3) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes erlischt automatisch nach zwei hintereinander nicht einbezahlten Jahresmitgliedsbeiträgen. Die Berechtigungen eines ordentlichen Mitgliedes endet nach sechs Monaten ab Beginn des Kalenderjahres, für das kein Beitrag geleistet wurde.
 
(4) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder erlischt mit dem Tod des Mitgliedes. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften endet durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
 
(5) Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten und bei unehrenhaftem Verhalten auszuschließen.
 
(6) Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstandes und endet gemäß Abs. 4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
 
(7) Ehrenmitgliedschaften sind weder veräußer- noch vererbbar.
 
(8) Ein förderndes Mitglied beginnt mit Beschluss durch den Vorstand und endet automatisch im zweiten auf das Jahr der Förderung folgenden Jahres. Die Aberkennung des Status eines fördernden Mitgliedes kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
 
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Ordentliche Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
2. Sie sind berechtigt, an Generalversammlungen teilzunehmen und
3. Ihre Stimme bei allen Abstimmungen in Generalversamm-lungen abzugeben.
4. Sie sind weiters berechtigt den Vorstand zu wählen und auch selbst in den Vorstand gewählt zu werden.
5. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
6. Ordentliche Mitglieder, die sich freiwillig für Tätigkeiten für den Verein bereit erklärt haben, sind verpflichtet, bei Ausfällen diese an ihre Vertretungspersonen zu melden oder den Vorstand vom Ausfall zu verständigen.
7. Ordentliche Mitglieder können jedoch nicht gegen ihren Willen zu Tätigkeiten für den Verein verpflichtet werden.
 
(2) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind:
1. berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen;
2. berechtigt, im Förder- und/oder Ehrenmitgliedsbuch genannt zu werden;
3. nicht berechtigt an Generalversammlungen, oder Abstimmungen im Verein teilzunehmen, sofern sie nicht auch dem Kreis der ordentlichen Mitglieder angehören;
4. nicht verpflichtet, sofern sie nicht auch dem Kreis der ordentlichen Mitglieder angehören, einen Mitgliedsbetrag zu leisten;
 
(3) Kinder- und Jugendmitgliedschaften berechtigen:
1. Kinder/Jugendliche bis zum vollendetem achtzehnten Lebensjahr an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen;
2. Jugendliche ab dem vollendetem sechzehnten Lebensjahr Tätigkeiten für den Verein auszuüben, sofern die Obsorge-berechtigten damit schriftlich einverstanden sind.
 
(4) Kinder- und Jugendmitgliedschaften sind nicht zur Abstimmung in Generalversammlungen des Vereins berechtigen, dennoch abgegebene Stimmen sind ungültig.

§ 7: Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung im Sinne der §§ 8 und 9 dieses Vertrages;
2. der Vorstand im Sinne der §§ 10 bis 12 dieses Vertrages;
3. die Rechnungsprüfer im Sinne des § 13 dieses Vertrages;
4. und das Schiedsgericht im Sinne des § 15 dieses Vertrages.
 
§ 8: Generalversammlung
 
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 oder des Vereinsgesetzes in der jeweiligen Fassung.
 
(2) Eine ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Der Obmann, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Obmann, ist verpflichtet eine ordentliche Generalversammlung innerhalb der ersten vier Monate im jeweiligen Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung hat im Sinne des Abs. 4 zu erfolgen.
 
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung stattzufinden:
1. wenn der Vorstand oder mindestens drei Vorstandsmitglieder einen schriftlichen Antrag bei den Rechnungsprüfern einreichen;
2. wenn bei der ordentlichen Generalversammlung mehrheitlich eine außerordentliche Generalversammlung verlangt wird;
3. wenn auf Verlangen der Rechnungsprüfer eine außer-ordentliche Generalversammlung einzuberufen ist.
 
(4) Zu ordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen, bei außerordentlichen Generalversammlungen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, mittels Telefax oder mittels E-Mail einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Obmann. Sollte sich der Obmann gegen die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung aussprechen und die Einberufung ablehnen, so ist jedes Vorstandsmitglied zur Einberufung nach einer Wartefrist von einer Woche nach unverrichtetem Verstreichen der Einberufungsfrist verpflichtet.
 
(5) Anträge zu Generalversammlungen sind mindestens drei Tage vor Abhaltung der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
 
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung bzw. über Anträge, die fristgereicht gemäß Abs. 5 eingebracht wurden, gefasst werden.
 
(7) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedem ordentlichen Mitglied kommt eine Stimme zu. Die Ãœbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied oder auf einen Rechtsanwalt oder Notar, der selbst nicht Mitglied ist, im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
 
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
 
(9) Die Generalversammlung ist vom Obmann zu eröffnen und zu führen. Bei Verhinderung des Obmanns übernimmt sein Stellvertreter seine Aufgaben. Sollte auch der Stellvertreter verhindert sein, so obliegt es dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied den Vorsitz zu übernehmen. Sollte – aus welchen Gründen auch immer – bei der Generalversammlung kein Vorstandsmitglied anwesend sein, so hat die Generalversammlung einen Generalversammlungsleiter zu wählen. Dem die Generalversammlung Eröffnenden sind die schriftlichen Stimmrechtsvollmachten unaufgefordert vorzulegen.
 
(10)  Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes, bei dessen Verhinderung ist Abs. 9 anzuwenden. Die jährliche Wahl des Vorstandes bedarf ebenfalls der einfachen Mehrheit. Beschlussfassungen, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen.
 
§ 9: Aufgaben der Generalversammlung
 
1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
2. Abstimmung über den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandmitgliedern und zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein.
4. Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder.
5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
8. Beratung und Beschlussfassung über die drei Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung beim Vorstand eingelangten Anträge.
9. Auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen (§ 5 Abs. 2 VerG).
 
§ 10: Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Der Generalversammlung steht es frei, neben dem Obmann/Obfrau, dem Schriftführer/Schriftführerin und dem Kassier/Kassierin auch deren Stellvertreter zu wählen oder darüber hinaus weitere Vorstandsmitglieder zu bestellen.
 
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Der Vorstand hat diesen Fall in die Tagesordnung bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung aufzunehmen. Sollten zwei gewählte Vorstandsmitglieder ausscheiden, so sind von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern unverzüglich die Rechnungsprüfer zu verständigen und diese sind verpflichtet eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. § 8 Abs. 4 ist anzuwenden. In dieser Generalversammlung hat die Wahl eines Vorstandes stattzufinden. Sollten neben zumindest zwei Vorstandsmitgliedern auch die beiden Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, so haben die verbleibenden Vorstandmitglieder, bei dessen Verhinderung auch jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
 
(3) Die Funktionsperiode des/der Obmannes/Obfrau beträgt drei Jahre. Die Funktion des/der Schriftführers/Schriftführerin und des/der Kassiers/Kassierin ist jährlich zu bestellen. Wiederwahl ist möglich. Die Personen, die zur Wahl antreten, sind in der Tagesordnung der ordentlichen Generalsversammlungseinladung namentlich anzuführen.
 
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder per FAX, per E-Mail oder auch mündlich/telefonisch einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied darf nicht mehr als zwei Vorstandsstimmen auf sich vereinen.
 
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes/Obfrau den Ausschlag.
 
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
 
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
 
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
 
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Tritt der gesamte Vorstand zurück ist zuvor jedoch eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und die Generalversammlung hat einen neuen Vorstand zu wählen.
 
(11) Der Vorstand ist berechtigt Beiräte einzusetzen, er hat jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beiräte alle Bereiche des Vereins entsprechend repräsentieren. Insbesondere sind dabei regionale Interessen, sowie alle Tätigkeitsbereiche des Vereins zu berücksichtigen. Die Beiräte werden vom Vorstand aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Vorstand kann jederzeit Beiräte auch wieder abberufen. Ein Stimmrecht im Vorstand kommt einem Beirat nicht zu. Der Beirat hat bei erweiterten Vorstandssitzungen, bei denen neben dem Vorstand und den Rechnungsprüfern auch die Beiräte einzuladen sind, lediglich beratende Funktion.
 
(12) Der Vorstand kann sich bei Fachfragen auch externer Berater bedienen.
 
§ 11: Aufgaben des Vorstandes
 
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des gesamten Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist zur Führung aller Vereinstätigkeiten berufen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere auch folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts und des jährlichen Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Verwaltung der Mitgliederkartei;
6. Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern des Vereins. Der Vorstand (Obmann) übernimmt damit auch die Aufgaben eines Arbeitsgebers;
7. Vergabe von ehrenamtlich durchzuführenden Arbeiten an Mitglieder;
8. Abschluss von Kauf-, Leih-, Miet- und Leasingverträgen;
9. Abschluss von Versicherungsverträgen, wie insbesondere für Ausstellungen und Veranstaltungen.
 
(3) Dem Vorstand ist gestattet, die schriftliche Kommunikation innerhalb des Vereins auch in Form der elektronischen Post (E-Mail) zu vollziehen. Sowohl Mitteilungen innerhalb des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, als auch Mitteilungen vom Vorstand an Mitglieder und von Mitgliedern an den Vorstand können auf elektronischem Weg erfolgen.
 
(4) Dem Vorstand ist nicht gestattet Bankkredite für den Verein aufzunehmen und den Verein mit langfristigen Vereinbarungen mehr als fünf Jahre zu belasten, auch dann nicht, wenn der Vorstand, oder einzelne Vorstandsmitglieder selbst für die Rückzahlung haften. Dafür ist eine Generalversammlung erforderlich, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme von Bankkrediten oder über die langfristige Vereinbarung entscheidet.
 
§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte und ist, sofern nicht ein anderer mit dieser Aufgabe betraut wurde, sein Stellvertreter. Der Kassier ist für die Führung der Buchhaltung, der Lohnverrechnung sowie für die Erstellung des Rechnungsabschlusses verantwortlich.
 
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns oder des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds und sind bei der jeweils nächsten Generalversammlung offenzulegen.
 
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
 

(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder anderer Vorstandsmitglieder fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese Vorkommnisse sind jedoch in die Tagesordnung der jeweils nächsten Generalsversammlung aufzunehmen und damit in der Generalversammlung offenzulegen. 

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